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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Entgegen dem zur Revision ausgeführten Zulässigkeitsvorbringen, aus der Umschreibung der Tatanlastung im Spruch gehe nicht hervor, weshalb die als erwiesen angenommene Tat als ein "unternehmerisch Zugänglichmachen" von Ausspielungen anzusehen sei, bezieht sich der Tatvorwurf sehr wohl auf alle erforderlichen Tatbestandselemente des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG und ist somit hinreichend konkretisiert (vgl. z.B. VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0517). Es kommt auch nicht darauf an, auf wessen Rechnung die Ausspielung durchgeführt wurde.Entgegen dem zur Revision ausgeführten Zulässigkeitsvorbringen, aus der Umschreibung der Tatanlastung im Spruch gehe nicht hervor, weshalb die als erwiesen angenommene Tat als ein "unternehmerisch Zugänglichmachen" von Ausspielungen anzusehen sei, bezieht sich der Tatvorwurf sehr wohl auf alle erforderlichen Tatbestandselemente des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG und ist somit hinreichend konkretisiert vergleiche z.B. VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0517). Es kommt auch nicht darauf an, auf wessen Rechnung die Ausspielung durchgeführt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170131.L01Im RIS seit
18.01.2019Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019