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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wenn die vor dem VwG belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN.). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Lenkberechtigung bestätigt wurde, konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung (vgl. VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004) über seinen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung verletzt werden, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Zulassung zur Führerscheinprüfung.Wenn die vor dem VwG belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN.). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Lenkberechtigung bestätigt wurde, konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung vergleiche VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004) über seinen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung verletzt werden, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht auf Zulassung zur Führerscheinprüfung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110243.L01Im RIS seit
31.01.2019Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019