RS Vwgh 2019/1/8 Ra 2018/17/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2019
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/17/0065

Rechtssatz

In der Begründung der angefochtenen Entscheidung ging das Landesverwaltungsgericht von einem Tatzeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 2. August 2016 aus. Dieser - abweichend vom verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis angenommene - Tatzeitraum wurde allerdings nicht in den (teilweise abändernden) Spruch übernommen. Damit liegt ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkentnisses vor, weshalb es mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist (vgl. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0045, mwN).In der Begründung der angefochtenen Entscheidung ging das Landesverwaltungsgericht von einem Tatzeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 2. August 2016 aus. Dieser - abweichend vom verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis angenommene - Tatzeitraum wurde allerdings nicht in den (teilweise abändernden) Spruch übernommen. Damit liegt ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Erkentnisses vor, weshalb es mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist vergleiche VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0045, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170064.L01

Im RIS seit

28.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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