RS Vwgh 2019/1/11 Ra 2018/18/0363

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Veröffentlicht am 11.01.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28;

Rechtssatz

Der Umstand, dass das VwG der Beweiswürdigung der Behörde nicht beitritt, rechtfertigt für sich nicht die Annahme, es lägen gravierende Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren vor, die eine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 zu tragen vermöchten. Allenfalls aus Sicht des Gerichts ausstehende ergänzende Ermittlungen sind durch das VwG selbst vorzunehmen.Der Umstand, dass das VwG der Beweiswürdigung der Behörde nicht beitritt, rechtfertigt für sich nicht die Annahme, es lägen gravierende Ermittlungslücken im behördlichen Verfahren vor, die eine Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 zu tragen vermöchten. Allenfalls aus Sicht des Gerichts ausstehende ergänzende Ermittlungen sind durch das VwG selbst vorzunehmen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180363.L01.1

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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