RS Vwgh 2019/1/14 Ra 2017/17/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2019
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/17/0217 Ra 2017/17/0219 Ra 2017/17/0218

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0040 E 17. Dezember 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Erkenntnisses, die nach § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 jederzeit hätten berichtigt werden können, ist das in Revision gezogene Erkenntnis auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (Hinweis E vom 18. September 2013, 2011/03/0155, mwH).Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Erkenntnisses, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 jederzeit hätten berichtigt werden können, ist das in Revision gezogene Erkenntnis auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (Hinweis E vom 18. September 2013, 2011/03/0155, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017170216.L01

Im RIS seit

06.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten