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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/16/0107, mwN). Diesem Erfordernis genügen kursorische Behauptungen einer (Amts-)Revision zu ihrer Zulässigkeit nicht, wenn darin bloß abstrakt ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von einem nach Datum und Zahl zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes behauptet und eine unrichtige Subsumtion des "gegebenen Sachverhaltes" unter eine gesetzliche Bestimmung moniert wird, insbesondere, wenn das Gericht seine einzelfallbezogenen Erwägungen vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen ausführlich begründete.Soweit ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/16/0107, mwN). Diesem Erfordernis genügen kursorische Behauptungen einer (Amts-)Revision zu ihrer Zulässigkeit nicht, wenn darin bloß abstrakt ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von einem nach Datum und Zahl zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes behauptet und eine unrichtige Subsumtion des "gegebenen Sachverhaltes" unter eine gesetzliche Bestimmung moniert wird, insbesondere, wenn das Gericht seine einzelfallbezogenen Erwägungen vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen ausführlich begründete.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160212.L01Im RIS seit
22.02.2019Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019