RS Vwgh 2019/1/17 Ra 2018/17/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2019
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0081 E 28. Mai 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich. Da eine solche im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgt, belastet dies den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0056, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich. Da eine solche im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgt, belastet dies den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0056, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170143.L01

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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