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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0294 E 14. Dezember 2018 RS 2Stammrechtssatz
Auch bei Nichteinhaltung der in den Verwendungsrichtlinien geforderten 15-minütigen Wartefrist kann das Zustandekommen eines gültigen Messergebnisses angenommen werden, wenn diese Annahme aus fachlichen Gründen zulässig ist (vgl. VwGH 19.7.2013, 2011/02/0020; VwGH 26.1.2000, 99/03/0318). Es ist daher ein Sachverständiger beizuziehen.Auch bei Nichteinhaltung der in den Verwendungsrichtlinien geforderten 15-minütigen Wartefrist kann das Zustandekommen eines gültigen Messergebnisses angenommen werden, wenn diese Annahme aus fachlichen Gründen zulässig ist vergleiche VwGH 19.7.2013, 2011/02/0020; VwGH 26.1.2000, 99/03/0318). Es ist daher ein Sachverständiger beizuziehen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110207.L01Im RIS seit
06.02.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019