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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wird nach Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde die vorläufige Beschlagnahme durch einen Beschlagnahmebescheid nachträglich bestätigt, tritt dadurch Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde ein und das Verfahren ist einzustellen. Nach einer solchen Einstellung gibt es keine obsiegende Partei iSd § 35 VwGVG, sodass es auch keinen Kostenersatz nach dieser Bestimmung gibt (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0160, mwN).Wird nach Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde die vorläufige Beschlagnahme durch einen Beschlagnahmebescheid nachträglich bestätigt, tritt dadurch Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde ein und das Verfahren ist einzustellen. Nach einer solchen Einstellung gibt es keine obsiegende Partei iSd Paragraph 35, VwGVG, sodass es auch keinen Kostenersatz nach dieser Bestimmung gibt vergleiche VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0160, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170009.L01Im RIS seit
12.02.2019Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019