Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem er als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zur Zahlung unberichtigt aushaftender Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen verpflichtet wurde, als unbegründet abgewiesen. In seinem mit der Revision gegen dieses Erkenntnis verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung brachte der Antragsteller begründend vor, ein unverhältnismäßiger Nachteil durch den sofortigen Vollzug drohe deshalb, weil der Antragsteller zur Aufrechterhaltung der Liquidität binnen kurzer Zeit eine Liegenschaft veräußern müsste, wobei mit einem wesentlich geringeren Erlös zu rechnen wäre als bei einer "normalen Veräußerung". Der bloße Hinweis auf einen allfälligen geringeren Verkaufserlös im Fall einer rasch durchzuführenden Liegenschaftsveräußerung vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen.Nichtstattgebung - Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem er als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Zahlung unberichtigt aushaftender Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen verpflichtet wurde, als unbegründet abgewiesen. In seinem mit der Revision gegen dieses Erkenntnis verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung brachte der Antragsteller begründend vor, ein unverhältnismäßiger Nachteil durch den sofortigen Vollzug drohe deshalb, weil der Antragsteller zur Aufrechterhaltung der Liquidität binnen kurzer Zeit eine Liegenschaft veräußern müsste, wobei mit einem wesentlich geringeren Erlös zu rechnen wäre als bei einer "normalen Veräußerung". Der bloße Hinweis auf einen allfälligen geringeren Verkaufserlös im Fall einer rasch durchzuführenden Liegenschaftsveräußerung vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080229.L01Im RIS seit
26.02.2019Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019