RS Vwgh 2019/1/21 Ra 2018/08/0229

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem er als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG zur Zahlung unberichtigt aushaftender Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen verpflichtet wurde, als unbegründet abgewiesen. In seinem mit der Revision gegen dieses Erkenntnis verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung brachte der Antragsteller begründend vor, ein unverhältnismäßiger Nachteil durch den sofortigen Vollzug drohe deshalb, weil der Antragsteller zur Aufrechterhaltung der Liquidität binnen kurzer Zeit eine Liegenschaft veräußern müsste, wobei mit einem wesentlich geringeren Erlös zu rechnen wäre als bei einer "normalen Veräußerung". Der bloße Hinweis auf einen allfälligen geringeren Verkaufserlös im Fall einer rasch durchzuführenden Liegenschaftsveräußerung vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen.Nichtstattgebung - Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG - Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem er als ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zur Zahlung unberichtigt aushaftender Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen verpflichtet wurde, als unbegründet abgewiesen. In seinem mit der Revision gegen dieses Erkenntnis verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung brachte der Antragsteller begründend vor, ein unverhältnismäßiger Nachteil durch den sofortigen Vollzug drohe deshalb, weil der Antragsteller zur Aufrechterhaltung der Liquidität binnen kurzer Zeit eine Liegenschaft veräußern müsste, wobei mit einem wesentlich geringeren Erlös zu rechnen wäre als bei einer "normalen Veräußerung". Der bloße Hinweis auf einen allfälligen geringeren Verkaufserlös im Fall einer rasch durchzuführenden Liegenschaftsveräußerung vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080229.L01

Im RIS seit

26.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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