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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern dem Verwaltungsgericht ist die Obliegenheit auferlegt, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt auf Basis entsprechenden Sachvorbringens Parteistellung genießt oder nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/17/0832, Rn. 11).Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern dem Verwaltungsgericht ist die Obliegenheit auferlegt, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt auf Basis entsprechenden Sachvorbringens Parteistellung genießt oder nicht vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2017/17/0832, Rn. 11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017170829.L02Im RIS seit
18.02.2019Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019