RS Vwgh 2019/1/21 Ra 2017/17/0829

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern dem Verwaltungsgericht ist die Obliegenheit auferlegt, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt auf Basis entsprechenden Sachvorbringens Parteistellung genießt oder nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/17/0832, Rn. 11).Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern dem Verwaltungsgericht ist die Obliegenheit auferlegt, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt auf Basis entsprechenden Sachvorbringens Parteistellung genießt oder nicht vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2017/17/0832, Rn. 11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017170829.L02

Im RIS seit

18.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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