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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Trifft die Berufungsbehörde, ohne dazu zuständig geworden zu sein, eine Sachentscheidung, anstatt den unzulässigen Devolutionsantrag zurückzuweisen, verletzt sie dadurch den Antragsteller im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050001.L01Im RIS seit
13.03.2019Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025