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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Die Rechtsauffassung, dass das VwG verpflichtet (oder auch nur berechtigt) gewesen wäre, auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen (also unabhängig von den subjektiven Rechten der beschwerdeführenden Partei) vorzunehmen (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, mwN), ist verfehlt.Die Rechtsauffassung, dass das VwG verpflichtet (oder auch nur berechtigt) gewesen wäre, auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen (also unabhängig von den subjektiven Rechten der beschwerdeführenden Partei) vorzunehmen vergleiche VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, mwN), ist verfehlt.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050287.L01Im RIS seit
19.02.2019Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019