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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0279 Ra 2018/05/0278Rechtssatz
Einwendungen von Nachbarn sind im Zusammenhang mit der heranrückenden Wohnbebauung gemäß § 31 Abs. 5 OÖ BauO 1994 lediglich bei "Wohngebäuden" vorgesehen. Darunter sind nur Gebäude zu verstehen, die ausschließlich oder zumindest überwiegend Wohnzwecken dienen.Einwendungen von Nachbarn sind im Zusammenhang mit der heranrückenden Wohnbebauung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 lediglich bei "Wohngebäuden" vorgesehen. Darunter sind nur Gebäude zu verstehen, die ausschließlich oder zumindest überwiegend Wohnzwecken dienen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050277.L01Im RIS seit
19.02.2019Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019