RS Vwgh 2019/1/22 Ra 2018/05/0277

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
BauO OÖ 1994 §31;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/05/0279 Ra 2018/05/0278

Rechtssatz

Einwendungen von Nachbarn sind im Zusammenhang mit der heranrückenden Wohnbebauung gemäß § 31 Abs. 5 OÖ BauO 1994 lediglich bei "Wohngebäuden" vorgesehen. Darunter sind nur Gebäude zu verstehen, die ausschließlich oder zumindest überwiegend Wohnzwecken dienen.Einwendungen von Nachbarn sind im Zusammenhang mit der heranrückenden Wohnbebauung gemäß Paragraph 31, Absatz 5, OÖ BauO 1994 lediglich bei "Wohngebäuden" vorgesehen. Darunter sind nur Gebäude zu verstehen, die ausschließlich oder zumindest überwiegend Wohnzwecken dienen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050277.L01

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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