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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/05/0002 E 26. September 2017 RS 5Stammrechtssatz
Dem Nachbarn kommt nach der Wr BauO kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des § 16 Abs. 3 leg. cit. zu (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0157, mwN, wonach grundsätzlich kein Nachbarrecht auf die Einhaltung der Vorschriften über das Erfordernis des Zugangs oder der Zufahrt zur neuen Baulichkeit besteht).Dem Nachbarn kommt nach der Wr BauO kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Paragraph 16, Absatz 3, leg. cit. zu (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0157, mwN, wonach grundsätzlich kein Nachbarrecht auf die Einhaltung der Vorschriften über das Erfordernis des Zugangs oder der Zufahrt zur neuen Baulichkeit besteht).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050270.L01Im RIS seit
19.02.2019Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019