RS Vwgh 2019/1/22 Ra 2018/05/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §16 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/05/0002 E 26. September 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn kommt nach der Wr BauO kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des § 16 Abs. 3 leg. cit. zu (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0157, mwN, wonach grundsätzlich kein Nachbarrecht auf die Einhaltung der Vorschriften über das Erfordernis des Zugangs oder der Zufahrt zur neuen Baulichkeit besteht).Dem Nachbarn kommt nach der Wr BauO kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Paragraph 16, Absatz 3, leg. cit. zu (Hinweis E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0157, mwN, wonach grundsätzlich kein Nachbarrecht auf die Einhaltung der Vorschriften über das Erfordernis des Zugangs oder der Zufahrt zur neuen Baulichkeit besteht).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050270.L01

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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