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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Der Nachbar, der die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des § 134a Abs. 1 Wr BauO durch ein (bloß) gemäß § 62 Wr BauO angezeigtes Bauvorhaben geltend machen will, hat nach der Wr BauO keine Möglichkeit, etwa durch Stellung eines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Verwirklichung des Bauvorhabens, Abhilfe zu suchen, weil ihm diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt. In Beachtung des Sachlichkeitsgebotes ist daher bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 62 und 134 Abs. 5 iVm § 134a Abs. 1 Wr BauO dem Nachbarn im Bauanzeigeverfahren gemäß § 62 Wr BauO die auf die Frage der Überprüfung der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens beschränkte Parteistellung zuzubilligen (vgl. VwGH 4.11.2016, Ro 2014/05/0029).Der Nachbar, der die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO durch ein (bloß) gemäß Paragraph 62, Wr BauO angezeigtes Bauvorhaben geltend machen will, hat nach der Wr BauO keine Möglichkeit, etwa durch Stellung eines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Verwirklichung des Bauvorhabens, Abhilfe zu suchen, weil ihm diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt. In Beachtung des Sachlichkeitsgebotes ist daher bei verfassungskonformer Auslegung der Paragraphen 62 und 134 Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO dem Nachbarn im Bauanzeigeverfahren gemäß Paragraph 62, Wr BauO die auf die Frage der Überprüfung der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens beschränkte Parteistellung zuzubilligen vergleiche VwGH 4.11.2016, Ro 2014/05/0029).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050191.L02Im RIS seit
21.02.2019Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019