RS Vwgh 2019/1/22 Ra 2018/05/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs5;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §62;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar, der die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des § 134a Abs. 1 Wr BauO durch ein (bloß) gemäß § 62 Wr BauO angezeigtes Bauvorhaben geltend machen will, hat nach der Wr BauO keine Möglichkeit, etwa durch Stellung eines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Verwirklichung des Bauvorhabens, Abhilfe zu suchen, weil ihm diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt. In Beachtung des Sachlichkeitsgebotes ist daher bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 62 und 134 Abs. 5 iVm § 134a Abs. 1 Wr BauO dem Nachbarn im Bauanzeigeverfahren gemäß § 62 Wr BauO die auf die Frage der Überprüfung der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens beschränkte Parteistellung zuzubilligen (vgl. VwGH 4.11.2016, Ro 2014/05/0029).Der Nachbar, der die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO durch ein (bloß) gemäß Paragraph 62, Wr BauO angezeigtes Bauvorhaben geltend machen will, hat nach der Wr BauO keine Möglichkeit, etwa durch Stellung eines Antrages auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Verwirklichung des Bauvorhabens, Abhilfe zu suchen, weil ihm diesbezüglich kein Antragsrecht zukommt. In Beachtung des Sachlichkeitsgebotes ist daher bei verfassungskonformer Auslegung der Paragraphen 62 und 134 Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 134 a, Absatz eins, Wr BauO dem Nachbarn im Bauanzeigeverfahren gemäß Paragraph 62, Wr BauO die auf die Frage der Überprüfung der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens beschränkte Parteistellung zuzubilligen vergleiche VwGH 4.11.2016, Ro 2014/05/0029).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050191.L02

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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