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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Rechtskraft kann sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen. Vorliegend wurden zwei Bauanzeigen erstattet. In den darüber gemäß § 62 Wr BauO durchgeführten Verfahren hatte nur der Bauwerber Parteistellung (§ 134 Abs. 5 Wr BauO). Rechtskraft gegenüber anderen Personen auf Grund des § 62 Abs. 6 Wr BauO (hier: Grundmiteigentümern bzw. Nachbarn) konnte daher nicht eintreten. Betrifft das eingereichte Bauprojekt baubewilligungspflichtige Maßnahmen, ist über die Einreichung aus der Sicht dieser anderen Personen ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, in dem ihnen nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen (vgl. insbesondere § 134 Abs. 3 Wr BauO) Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 3.5.2011, 2009/05/0322).Rechtskraft kann sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen. Vorliegend wurden zwei Bauanzeigen erstattet. In den darüber gemäß Paragraph 62, Wr BauO durchgeführten Verfahren hatte nur der Bauwerber Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 5, Wr BauO). Rechtskraft gegenüber anderen Personen auf Grund des Paragraph 62, Absatz 6, Wr BauO (hier: Grundmiteigentümern bzw. Nachbarn) konnte daher nicht eintreten. Betrifft das eingereichte Bauprojekt baubewilligungspflichtige Maßnahmen, ist über die Einreichung aus der Sicht dieser anderen Personen ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, in dem ihnen nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen vergleiche insbesondere Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO) Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 3.5.2011, 2009/05/0322).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050191.L01Im RIS seit
21.02.2019Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019