RS Vwgh 2019/1/22 Ra 2018/05/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134 Abs5;
BauO Wr §62 Abs6;
BauO Wr §62;
VwRallg;

Rechtssatz

Rechtskraft kann sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen. Vorliegend wurden zwei Bauanzeigen erstattet. In den darüber gemäß § 62 Wr BauO durchgeführten Verfahren hatte nur der Bauwerber Parteistellung (§ 134 Abs. 5 Wr BauO). Rechtskraft gegenüber anderen Personen auf Grund des § 62 Abs. 6 Wr BauO (hier: Grundmiteigentümern bzw. Nachbarn) konnte daher nicht eintreten. Betrifft das eingereichte Bauprojekt baubewilligungspflichtige Maßnahmen, ist über die Einreichung aus der Sicht dieser anderen Personen ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, in dem ihnen nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen (vgl. insbesondere § 134 Abs. 3 Wr BauO) Parteistellung zukommt (vgl. VwGH 3.5.2011, 2009/05/0322).Rechtskraft kann sich grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens beziehen. Vorliegend wurden zwei Bauanzeigen erstattet. In den darüber gemäß Paragraph 62, Wr BauO durchgeführten Verfahren hatte nur der Bauwerber Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 5, Wr BauO). Rechtskraft gegenüber anderen Personen auf Grund des Paragraph 62, Absatz 6, Wr BauO (hier: Grundmiteigentümern bzw. Nachbarn) konnte daher nicht eintreten. Betrifft das eingereichte Bauprojekt baubewilligungspflichtige Maßnahmen, ist über die Einreichung aus der Sicht dieser anderen Personen ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen, in dem ihnen nach den hierfür maßgebenden Bestimmungen vergleiche insbesondere Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO) Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 3.5.2011, 2009/05/0322).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050191.L01

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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