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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8 Abs1;Rechtssatz
Sowohl in Bezug auf die Frage des Asyls als auch in Bezug auf das Verhältnis von § 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der VwGH ausgesprochen, dass auch der Gesetzgeber davon ausging, dass in all diesen Verfahren - trotz zwischenzeitiger Änderungen der Rechtslage durch Institutionalisierung in unterschiedlichen Gesetzen - der maßgebliche Prüfungsgegenstand als ident anzusehen ist" (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG) begründen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage vermag sich der VwGH der Ansicht des BVwG, von einem Folgeantrag könnte immer nur dann gesprochen werden, wenn auch schon der frühere Antrag nach dem AsylG 2005 gestellt worden sei, nicht anzuschließen.Sowohl in Bezug auf die Frage des Asyls als auch in Bezug auf das Verhältnis von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der VwGH ausgesprochen, dass auch der Gesetzgeber davon ausging, dass in all diesen Verfahren - trotz zwischenzeitiger Änderungen der Rechtslage durch Institutionalisierung in unterschiedlichen Gesetzen - der maßgebliche Prüfungsgegenstand als ident anzusehen ist" vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG) begründen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage vermag sich der VwGH der Ansicht des BVwG, von einem Folgeantrag könnte immer nur dann gesprochen werden, wenn auch schon der frühere Antrag nach dem AsylG 2005 gestellt worden sei, nicht anzuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018200002.J02Im RIS seit
14.02.2019Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019