Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs6;Rechtssatz
Es trifft zu, dass Krankheitskosten etwaiger Folgeerkrankungen einer Behinderung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung als Kosten der Heilbehandlung nach § 4 der Verordnung BGBl. Nr. 303/1996 und somit ohne Abzug des Selbstbehalts zu berücksichtigen sind. Dass aus der Folgeerkrankung selbst eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) von mindestens 25 % resultieren müsste, ist dabei nicht erforderlich.Es trifft zu, dass Krankheitskosten etwaiger Folgeerkrankungen einer Behinderung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung als Kosten der Heilbehandlung nach Paragraph 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996, und somit ohne Abzug des Selbstbehalts zu berücksichtigen sind. Dass aus der Folgeerkrankung selbst eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) von mindestens 25 % resultieren müsste, ist dabei nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016130010.J03Im RIS seit
22.02.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019