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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §18;Rechtssatz
Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, haben die Asylbehörde und das VwG diese von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Geht es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern, haben die Asylbehörde und das VwG von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0030; 21.12.2017, Ra 2016/18/0137).Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, haben die Asylbehörde und das VwG diese von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). Geht es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern, haben die Asylbehörde und das VwG von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen vergleiche VwGH 20.5.2015, Ra 2015/20/0030; 21.12.2017, Ra 2016/18/0137).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190009.L03Im RIS seit
19.02.2019Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019