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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 litd;Rechtssatz
Unter Anschaffung und Veräußerung iSd § 30 EStG 1988 sind die schuldrechtlichen, auf die Eigentumsübertragung ausgerichteten Rechtsgeschäfte zu verstehen. Für die Berechnung der Spekulationsfrist ist daher der Zeitpunkt des Zustandekommens dieser schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte - insbesondere Kaufverträge - maßgeblich. Allerdings kommt es ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt eines solchen Rechtsgeschäftes an, wenn die Vertragsparteien bereits vorher eine Vereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer das wirtschaftliche Eigentum übergegangen ist (vgl. VwGH 20.11.1997, 96/15/0256, VwSlg 7235 F/1997, mwN; vgl. auch VwGH 23.2.2011, 2010/13/0201, VwSlg 8615 F/2011). Entscheidend ist somit das Vorliegen eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts auf Übertragung des zivilrechtlichen oder auch bloß des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut (vgl. Kirchmayr/Perl in Doralt et al., EStG17, § 31 Tz 19; vgl. auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 30 Tz 6).Unter Anschaffung und Veräußerung iSd Paragraph 30, EStG 1988 sind die schuldrechtlichen, auf die Eigentumsübertragung ausgerichteten Rechtsgeschäfte zu verstehen. Für die Berechnung der Spekulationsfrist ist daher der Zeitpunkt des Zustandekommens dieser schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte - insbesondere Kaufverträge - maßgeblich. Allerdings kommt es ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt eines solchen Rechtsgeschäftes an, wenn die Vertragsparteien bereits vorher eine Vereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer das wirtschaftliche Eigentum übergegangen ist vergleiche VwGH 20.11.1997, 96/15/0256, VwSlg 7235 F/1997, mwN; vergleiche auch VwGH 23.2.2011, 2010/13/0201, VwSlg 8615 F/2011). Entscheidend ist somit das Vorliegen eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts auf Übertragung des zivilrechtlichen oder auch bloß des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut vergleiche Kirchmayr/Perl in Doralt et al., EStG17, Paragraph 31, Tz 19; vergleiche auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 30, Tz 6).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130052.L04Im RIS seit
22.02.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019