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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/13/0071 E 26. Juni 2013 VwSlg 8821 F/2013 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers liegt die Überlegung zugrunde, dass Aufwendungen, die einem Gesellschafter-Geschäftsführer in seiner einkommensteuerlich relevanten Sphäre erwachsen, entweder durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer (und sohin im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit) oder durch seine Stellung als Gesellschafter veranlasst sind, wobei die jeweilige Veranlassung bei der steuerlichen Beurteilung der einzelnen Aufwendung zu prüfen ist. Einkommensteuerrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt oder als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt bzw. deren Schulden übernimmt, ohne bei der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können. Folglich hängt die Übernahme einer Bürgschaft primär mit der Gesellschafterstellung zusammen, weshalb es der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt hat, Vermögensverluste, die dem Gesellschafter aus der Übernahme einer Bürgschaft entstehen, bei seinen Geschäftsführerbezügen als einkünftemindernd zu berücksichtigen. Nichts anderes kann für Vermögensverluste gelten, die dadurch entstehen, dass ein Gesellschafter mit seiner Gesellschaft vereinbart, Verluste der Gesellschaft als - diesfalls negative - Geschäftsführervergütung zu übernehmen (und dabei als eigenes "Profit-Center" tätig zu werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018130052.L02.1Im RIS seit
22.02.2019Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019