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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehenden Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in § 99 StVO 1960 mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (vgl. VwGH 6.7.2015, Ra 2015/02/0042).Der Gesetzgeber hat die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehenden Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in Paragraph 99, StVO 1960 mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet vergleiche VwGH 6.7.2015, Ra 2015/02/0042).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020284.L02Im RIS seit
07.02.2019Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019