RS Vwgh 2019/1/23 Ra 2017/13/0033

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Veröffentlicht am 23.01.2019
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

BAO §19;
BAO §79;
UGB §142;
UmgrStG 1991 Art1;
UmgrStG 1991 Art3;
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 79 heute
  2. BAO § 79 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Von einem Verlust der Parteifähigkeit ist dann auszugehen wenn die Personengesellschaft des Unternehmensrechtes beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie dies etwa nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Vermögensübernahme nach § 142 UGB (vgl. etwa den Beschluss VwGH 28.6.2012, 2008/15/0332) der Fall ist, oder im Falle einer Verschmelzung (vgl. etwa die Beschlüsse/Erkenntnisse VwGH 19.6.2002, 99/15/0144; 21.12.1999, 95/14/0095; 5.2.1992, 90/13/0041) gegeben ist. Bei Einbringungsvorgängen (auch unter Anwendung des Art. III UmgrStG) wird die aufnehmende Kapitalgesellschaft jedoch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers (vgl. z.B. VwGH 29.3.2006, 2001/14/0210, mwN).Von einem Verlust der Parteifähigkeit ist dann auszugehen wenn die Personengesellschaft des Unternehmensrechtes beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie dies etwa nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Vermögensübernahme nach Paragraph 142, UGB vergleiche etwa den Beschluss VwGH 28.6.2012, 2008/15/0332) der Fall ist, oder im Falle einer Verschmelzung vergleiche etwa die Beschlüsse/Erkenntnisse VwGH 19.6.2002, 99/15/0144; 21.12.1999, 95/14/0095; 5.2.1992, 90/13/0041) gegeben ist. Bei Einbringungsvorgängen (auch unter Anwendung des Artikel römisch drei, UmgrStG) wird die aufnehmende Kapitalgesellschaft jedoch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers vergleiche z.B. VwGH 29.3.2006, 2001/14/0210, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017130033.L02

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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