RS Vwgh 2019/1/24 Ro 2018/16/0039

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Index

23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung

Norm

AnfO §12;
  1. AnfO § 12 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 2018, Ro 2018/16/0041, sind die in einem Urteilsbegehren einer Anfechtungsklage genannten Geldbeträge nicht Gegenstand dieser Klage. Denn die Nennung dieser Beträge diene nur zur Bestimmung jener Forderung, zu deren Hereinbringung der Beklagte die Exekution zu dulden habe, bestimme nicht jedoch etwa auch die Leistungspflicht des Beklagten der Höhe nach.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018160039.J01

Im RIS seit

07.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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