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23/02 Anfechtungsordnung AusgleichsordnungRechtssatz
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 2018, Ro 2018/16/0041, sind die in einem Urteilsbegehren einer Anfechtungsklage genannten Geldbeträge nicht Gegenstand dieser Klage. Denn die Nennung dieser Beträge diene nur zur Bestimmung jener Forderung, zu deren Hereinbringung der Beklagte die Exekution zu dulden habe, bestimme nicht jedoch etwa auch die Leistungspflicht des Beklagten der Höhe nach.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018160039.J01Im RIS seit
07.03.2019Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019