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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die vom Fremden begehrte Wiederausfolgung von (näher bezeichnten) Dokumenten wäre nicht als eigenständiger Antrag zu betrachten gewesen. Denn § 28 Abs. 6 VwGVG 2014 normiert für den Fall, dass die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist, dass bei Andauern dieser Maßnahme die Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwG entsprechenden Zustand herzustellen hat. Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung kam dem Ausfolgebegehren des Fremden objektiv betrachtet kein eigener Gehalt zu, sondern war es nur als Hinweis auf die gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen einer Stattgabe der Beschwerde zu verstehen. Darüber wäre daher vom VwG gar nicht zu entscheiden gewesen.Die vom Fremden begehrte Wiederausfolgung von (näher bezeichnten) Dokumenten wäre nicht als eigenständiger Antrag zu betrachten gewesen. Denn Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG 2014 normiert für den Fall, dass die bekämpfte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist, dass bei Andauern dieser Maßnahme die Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwG entsprechenden Zustand herzustellen hat. Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung kam dem Ausfolgebegehren des Fremden objektiv betrachtet kein eigener Gehalt zu, sondern war es nur als Hinweis auf die gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen einer Stattgabe der Beschwerde zu verstehen. Darüber wäre daher vom VwG gar nicht zu entscheiden gewesen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210239.L02Im RIS seit
01.03.2019Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019