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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §39 Abs1;Rechtssatz
Dass ein Reisepass von einem Fremden (zunächst) freiwillig herausgegeben wurde, schließt das Vorliegen einer mit Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bekämpfbaren Maßnahme nicht aus. Vielmehr kommt es ergänzend darauf an, in welchem Rahmen die freiwillige Vorlage des Reisepasses erfolgte. Wäre das in der Erwartung alsbaldiger Rückstellung, zB nach Einsichtnahme und Anfertigung einer Kopie, geschehen und wäre eine solche Rückstellung dann trotz darauf erkennbar gerichteten Willens des Fremden unterblieben, so hätte die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht verneint werden dürfen (vgl. VfSlg. 8.131/1977 und VfSlg. 8.879/1980; VwGH 17.6.1992, 91/02/0052).Dass ein Reisepass von einem Fremden (zunächst) freiwillig herausgegeben wurde, schließt das Vorliegen einer mit Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbaren Maßnahme nicht aus. Vielmehr kommt es ergänzend darauf an, in welchem Rahmen die freiwillige Vorlage des Reisepasses erfolgte. Wäre das in der Erwartung alsbaldiger Rückstellung, zB nach Einsichtnahme und Anfertigung einer Kopie, geschehen und wäre eine solche Rückstellung dann trotz darauf erkennbar gerichteten Willens des Fremden unterblieben, so hätte die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht verneint werden dürfen vergleiche VfSlg. 8.131/1977 und VfSlg. 8.879/1980; VwGH 17.6.1992, 91/02/0052).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210239.L01Im RIS seit
01.03.2019Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019