Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §79a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/02/0070 B 4. Mai 2015 RS 1Stammrechtssatz
Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt (vgl. E 31. Jänner 2013, 2008/04/0216). Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 35 VwGVG 2014 ist zu bejahen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG 2014 entspricht (vgl. RV 2009 BlgNR XXIV GP, 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.Nach der zu Paragraph 79 a, AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt vergleiche E 31. Jänner 2013, 2008/04/0216). Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf Paragraph 35, VwGVG 2014 ist zu bejahen, weil Paragraph 79 a, AVG dem Paragraph 35, VwGVG 2014 entspricht vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 GP, 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210228.L02Im RIS seit
04.03.2019Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019