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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55 Abs1;Rechtssatz
Ausgehend von der Ansicht des VwG, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig war, hätte es weder den Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014, eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, treffen, noch eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilen dürfen, sondern es hatte nur den Bescheid des BFA betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG 2005 ein "Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang" zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005) auszustellen. Daran ändert nichts, dass sich das BFA im vorliegenden Fall in der Begründung des Bescheides auf den Rückkehrentscheidungstatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FrPolG 2005 (nachträgliches Bekanntwerden oder Eintreten eines Versagungsgrundes gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG 2005, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre) berufen hat, obwohl angesichts des anhängigen Verlängerungsverfahrens richtigerweise nur § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 (Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG 2005, der der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegensteht) in Betracht gekommen wäre. Entscheidend ist vielmehr die (mit der ersatzlosen Behebung durch das BVwG feststehende) Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung:Ausgehend von der Ansicht des VwG, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig war, hätte es weder den Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014, eine Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, treffen, noch eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilen dürfen, sondern es hatte nur den Bescheid des BFA betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG 2005 ein "Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang" zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG 2005) auszustellen. Daran ändert nichts, dass sich das BFA im vorliegenden Fall in der Begründung des Bescheides auf den Rückkehrentscheidungstatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FrPolG 2005 (nachträgliches Bekanntwerden oder Eintreten eines Versagungsgrundes gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG 2005, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre) berufen hat, obwohl angesichts des anhängigen Verlängerungsverfahrens richtigerweise nur Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG 2005 (Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG 2005, der der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegensteht) in Betracht gekommen wäre. Entscheidend ist vielmehr die (mit der ersatzlosen Behebung durch das BVwG feststehende) Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung:
Sie führt im Fall eines anhängigen Verlängerungsverfahrens zu einem Vorgehen gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG 2005, im Fall eines noch aufrechten Aufenthaltstitels (in dem eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 1 FrPolG 2005 in Betracht kommt) aber dazu, dass der Aufenthalt des Fremden auf Grund des zuletzt erteilten Titels innerhalb von dessen Gültigkeitsdauer (wieder) rechtmäßig ist (auch in diesem Fall besteht also kein Raum für einen Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 durch das VwG).Sie führt im Fall eines anhängigen Verlängerungsverfahrens zu einem Vorgehen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz NAG 2005, im Fall eines noch aufrechten Aufenthaltstitels (in dem eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FrPolG 2005 in Betracht kommt) aber dazu, dass der Aufenthalt des Fremden auf Grund des zuletzt erteilten Titels innerhalb von dessen Gültigkeitsdauer (wieder) rechtmäßig ist (auch in diesem Fall besteht also kein Raum für einen Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 durch das VwG).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210227.L01Im RIS seit
26.02.2019Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019