RS Vwgh 2019/1/25 Ra 2018/11/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2019
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
21/01 Handelsrecht
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §96a;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn1 Abs3;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn4 Abs5;
UGB §193 Abs4;
  1. ÄrzteG 1998 § 96a heute
  2. ÄrzteG 1998 § 96a gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  1. UGB § 193 heute
  2. UGB § 193 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  3. UGB § 193 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  4. UGB § 193 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Nach dem letzten Satz des Abschnitts IV Abs. 5 der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind alle jene Unterlagen vorzulegen, die "erforderlich" sind, um die behördliche (verwaltungsgerichtliche) Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit vorliegen (vgl. VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0058). Von dieser Rechtsprechung ist das VwG nicht abgewichen, wenn es gegenständlich schon angesichts der Funktionen des Revisionswerbers (er ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und ärztlicher Leiter der G. Ambulatorium GmbH; alleinige Gesellschafterin der G. Ambulatorium GmbH ist die G. Holding GmbH, die im Alleineigentum des Revisionswerbers steht) die Vorlage der Jahresabschlüsse (und damit auch die diesbezüglichen Gewinn- und Verlustrechnungen; vgl. § 193 Abs. 4 UGB) betreffend diese Gesellschaften verlangt hat. Zwar erwähnt Abschnitt IV Abs. 5 der BeitragsO die Vorlage der Jahresabschlüsse ausdrücklich nur zum Nachweis für Geschäfts- und Gewinnanteile an einer Gruppenpraxis, doch gilt zufolge Abschnitt I Abs. 3 der BeitragsO Entsprechendes für Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck (wie der Betrieb des gegenständlichen Ambulatoriums) nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann.Nach dem letzten Satz des Abschnitts römisch vier Absatz 5, der BeitragsO des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien sind alle jene Unterlagen vorzulegen, die "erforderlich" sind, um die behördliche (verwaltungsgerichtliche) Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit vorliegen vergleiche VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0058). Von dieser Rechtsprechung ist das VwG nicht abgewichen, wenn es gegenständlich schon angesichts der Funktionen des Revisionswerbers (er ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und ärztlicher Leiter der G. Ambulatorium GmbH; alleinige Gesellschafterin der G. Ambulatorium GmbH ist die G. Holding GmbH, die im Alleineigentum des Revisionswerbers steht) die Vorlage der Jahresabschlüsse (und damit auch die diesbezüglichen Gewinn- und Verlustrechnungen; vergleiche Paragraph 193, Absatz 4, UGB) betreffend diese Gesellschaften verlangt hat. Zwar erwähnt Abschnitt römisch vier Absatz 5, der BeitragsO die Vorlage der Jahresabschlüsse ausdrücklich nur zum Nachweis für Geschäfts- und Gewinnanteile an einer Gruppenpraxis, doch gilt zufolge Abschnitt römisch eins Absatz 3, der BeitragsO Entsprechendes für Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck (wie der Betrieb des gegenständlichen Ambulatoriums) nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110247.L01

Im RIS seit

01.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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