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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/11/0068 B 2. Oktober 2015 RS 1Stammrechtssatz
Soweit die Revision vorbringt, der Revisionswerber habe die Autobahn nicht entgegen der Fahrtrichtung befahren, sondern sein Fahrzeug lediglich einige Meter zurückgesetzt, weshalb kein Fall des "Geisterfahrens" vorliege, ist ihr zu entgegnen, dass § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 "das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen" (vgl. § 46 Abs. 4 lit. a StVO 1960) jedenfalls als bestimmte Tatsache qualifiziert und § 26 Abs. 2a FSG 1997 bei Vorliegen einer diesbezüglichen Übertretung, ohne dass es der sonst gebotenen Wertung der bestimmten Tatsache bedürfte (Hinweis E vom 27. Mai 2014, 2013/11/0112 mwN.), zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate vorsieht. Das von der Revision ins Treffen geführte E vom 11. April 2000, 99/11/0351, ist insofern nicht mehr einschlägig, als die Rechtslage, auf der es beruhte, im Falle des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG 1997 noch eine Wertung derselben gebot.Soweit die Revision vorbringt, der Revisionswerber habe die Autobahn nicht entgegen der Fahrtrichtung befahren, sondern sein Fahrzeug lediglich einige Meter zurückgesetzt, weshalb kein Fall des "Geisterfahrens" vorliege, ist ihr zu entgegnen, dass Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 "das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen" vergleiche Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO 1960) jedenfalls als bestimmte Tatsache qualifiziert und Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG 1997 bei Vorliegen einer diesbezüglichen Übertretung, ohne dass es der sonst gebotenen Wertung der bestimmten Tatsache bedürfte (Hinweis E vom 27. Mai 2014, 2013/11/0112 mwN.), zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate vorsieht. Das von der Revision ins Treffen geführte E vom 11. April 2000, 99/11/0351, ist insofern nicht mehr einschlägig, als die Rechtslage, auf der es beruhte, im Falle des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 noch eine Wertung derselben gebot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018110233.L01Im RIS seit
01.03.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019