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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/01/0485 B 28. Januar 2019Rechtssatz
Der allgemeine Hinweis auf eine große Anzahl betroffener Personen kann eine konkrete Zulässigkeitsbegründung nicht ersetzen. Mit dem Vorbringen, es sei "eine große Zahl von Fällen betroffen", wird nämlich dem Erfordernis, gesonderte Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen (vgl. VwGH 20.2.2017, Ra 2016/11/0185, mwN).Der allgemeine Hinweis auf eine große Anzahl betroffener Personen kann eine konkrete Zulässigkeitsbegründung nicht ersetzen. Mit dem Vorbringen, es sei "eine große Zahl von Fällen betroffen", wird nämlich dem Erfordernis, gesonderte Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen vergleiche VwGH 20.2.2017, Ra 2016/11/0185, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010486.L02Im RIS seit
22.02.2019Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019