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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art20 Abs3;Rechtssatz
Als "Partei" iSd Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle Personen anzusehen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als "Partei", auf deren Interessen bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen wäre, ist - weil dieser Begriff im weitesten Sinn zu verstehen ist - auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (vgl. VwGH 8.6.2011, 2009/06/0059; 23.10.2013, 2013/03/0109; 20.5.2015, 2013/04/0139; 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; 18.8.2017, Ra 2015/04/0010; geschützt sind demnach zB. Geschäfts- und Betriebsgeheimnnisse Dritter, vgl. etwa VwGH Ra 2015/04/0010).Als "Partei" iSd Artikel 20, Absatz 3, B-VG sind alle Personen anzusehen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als "Partei", auf deren Interessen bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen wäre, ist - weil dieser Begriff im weitesten Sinn zu verstehen ist - auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen vergleiche VwGH 8.6.2011, 2009/06/0059; 23.10.2013, 2013/03/0109; 20.5.2015, 2013/04/0139; 13.9.2016, Ra 2015/03/0038; 18.8.2017, Ra 2015/04/0010; geschützt sind demnach zB. Geschäfts- und Betriebsgeheimnnisse Dritter, vergleiche etwa VwGH Ra 2015/04/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017010140.L02Im RIS seit
22.02.2019Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019