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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Das für das Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht erforderliche Geheimhaltungsinteresse kann eines der in Art. 20 Abs. 3 B-VG aufgezählten öffentlichen Interessen oder ein überwiegendes Interesse einer Partei sein (vgl. Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) II.2. zu Art. 20 B-VG, mwN). Nur im letztgenannten Fall ist von der Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen (argum:Das für das Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht erforderliche Geheimhaltungsinteresse kann eines der in Artikel 20, Absatz 3, B-VG aufgezählten öffentlichen Interessen oder ein überwiegendes Interesse einer Partei sein vergleiche Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) römisch zwei.2. zu Artikel 20, B-VG, mwN). Nur im letztgenannten Fall ist von der Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen (argum:
"überwiegendes" Interesse; vgl. dazu Perthold/Stoizner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 (1998) S. 142, 163 f)."überwiegendes" Interesse; vergleiche dazu Perthold/Stoizner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 (1998) Sitzung 142, 163 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017010140.L01Im RIS seit
22.02.2019Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019