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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Werden von den Parteien Gutachten anderer Sachverständiger oder andere sachverständige Stellungnahmen vorgelegt, so sind diese erforderlichenfalls einer Überprüfung durch amtliche bzw. nichtamtliche Sachverständige als Hilfsorgan des Verwaltungsgerichts iSd § 52 AVG zu unterziehen ("Plausibilitätsprüfung"), wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen iSd § 52 AVG notwendig ist (VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0012, VwSlg. 19415 A; 24.11.2016, Ra 2016/08/0142).Werden von den Parteien Gutachten anderer Sachverständiger oder andere sachverständige Stellungnahmen vorgelegt, so sind diese erforderlichenfalls einer Überprüfung durch amtliche bzw. nichtamtliche Sachverständige als Hilfsorgan des Verwaltungsgerichts iSd Paragraph 52, AVG zu unterziehen ("Plausibilitätsprüfung"), wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen iSd Paragraph 52, AVG notwendig ist (VwGH 6.7.2016, Ro 2016/08/0012, VwSlg. 19415 A; 24.11.2016, Ra 2016/08/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080238.L07.1Im RIS seit
15.02.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019