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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §351h Abs4;Rechtssatz
Aus § 351h Abs. 4 ASVG ergibt sich - in Abweichung vom VwGVG (vgl. insbesondere dessen § 10) - ein auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Hauptverbandes (der belangten Behörde) bezogenes Neuerungsverbot. Neue Tatsachen und Beweise können nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.Aus Paragraph 351 h, Absatz 4, ASVG ergibt sich - in Abweichung vom VwGVG vergleiche insbesondere dessen Paragraph 10,) - ein auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Hauptverbandes (der belangten Behörde) bezogenes Neuerungsverbot. Neue Tatsachen und Beweise können nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080238.L02Im RIS seit
15.02.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019