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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §351c Abs10;Rechtssatz
Der VfGH hat im Erkenntnis vom 14. März 2012, B 970/09, VfSlg. 19.631, zu § 351c Abs. 10 ASVG idF BGBl. I Nr. 33/2009 ausgeführt, dass das Verlangen einer neuerlichen Reduktion des Preises des Originals, sobald auf diese Weise durch ein Generikum eine dritte Preisreduktion erfolgt sei, ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" nicht im freien Ermessen des Hauptverbandes liege. Dem Hauptverband stehe es weder frei, manche Unternehmen im Gegensatz zu anderen von einer Forderung nach einer weiteren angemessenen Preisreduktion auszunehmen, noch im Falle der Ablehnung einer angemessenen Preisreduktion von einer Streichung des Originalprodukts aus dem Erstattungskodex abzusehen. Die Streichung der Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex sei die zwingende Folge einer Nichteinigung zwischen dem Hauptverband und dem vertriebsberechtigten Unternehmen im Rahmen dieser gesetzlichen, durch die VO-EKO näher präzisierten Vorgaben. Es entspreche § 351g Abs. 2 ASVG, sich dabei an den Empfehlungen der ökonomischen Beurteilungskriterien der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK) zu orientieren. Im Erkenntnis vom 11. März 2014, B 1451/2011, VfSlg. 19.857, hob der VfGH hervor, dass weiterhin ein "erhebliches" Interesse der Versicherten am Vorhandensein des Originalproduktes im Kodex der im Rahmen der sozialen Krankenversicherung verschreibbaren Arzneispezialitäten gegeben sein könne, wenn sich auf Grund bestimmter Eigenschaften des Originalproduktes oder der damit zu therapierenden Erkrankung z.B. eine Umstellung von Patienten auf ein Generikum als nur erschwert möglich erweise. Wenngleich es grundsätzlich konsequent sei, für wirkstoffgleiche Produkte im System des Erstattungskodex gleiche Preise vorzusehen, habe der Hauptverband ein derartiges (aus Umstellungsschwierigkeiten resultierendes) Interesse im Zuge der nach § 351c Abs. 10 Z 1 vorletzter Satz ASVG zu führenden Verhandlungen mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen des Originalprodukts zu berücksichtigen und mit den wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung abzuwägen. Der Spielraum des Hauptverbandes sei durch die vom Gesetzgeber vorgesehenen Kriterien im Lichte des Art. 18 B-VG ausreichend bestimmt. Der erforderliche Rechtsschutz für das vertriebsberechtigte Unternehmen sei dadurch gewährleistet, dass bei der Kontrolle der Streichungsentscheidung die Angemessenheit der Forderungen des Hauptverbandes bzw. der Angebote des vertriebsberechtigten Unternehmens im Rahmen der genannten gesetzlichen Kriterien nachprüfbar sei. Es sei nicht zu beanstanden, von der Vermutung auszugehen, dass eine Absenkung des Preises auf das Niveau des die dritte Preisreduktion auslösenden Generikums den ökonomisch angemessenen Preis darstelle. Diese Vermutung könne aus medizinischen oder sonstigen inhaltlichen Gründen (wie z.B. die genannten Umstellungsschwierigkeiten) widerlegt werden. Der VwGH schließt sich - jedenfalls für die Rechtslage des § 351c Abs. 10 ASVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 49/2017 - diesen zur Maßgeblichkeit von Umstellungsschwierigkeiten von Originalprodukten auf Generika vertretenen Auffassungen an.Der VfGH hat im Erkenntnis vom 14. März 2012, B 970/09, VfSlg. 19.631, zu Paragraph 351 c, Absatz 10, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2009, ausgeführt, dass das Verlangen einer neuerlichen Reduktion des Preises des Originals, sobald auf diese Weise durch ein Generikum eine dritte Preisreduktion erfolgt sei, ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" nicht im freien Ermessen des Hauptverbandes liege. Dem Hauptverband stehe es weder frei, manche Unternehmen im Gegensatz zu anderen von einer Forderung nach einer weiteren angemessenen Preisreduktion auszunehmen, noch im Falle der Ablehnung einer angemessenen Preisreduktion von einer Streichung des Originalprodukts aus dem Erstattungskodex abzusehen. Die Streichung der Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex sei die zwingende Folge einer Nichteinigung zwischen dem Hauptverband und dem vertriebsberechtigten Unternehmen im Rahmen dieser gesetzlichen, durch die VO-EKO näher präzisierten Vorgaben. Es entspreche Paragraph 351 g, Absatz 2, ASVG, sich dabei an den Empfehlungen der ökonomischen Beurteilungskriterien der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK) zu orientieren. Im Erkenntnis vom 11. März 2014, B 1451/2011, VfSlg. 19.857, hob der VfGH hervor, dass weiterhin ein "erhebliches" Interesse der Versicherten am Vorhandensein des Originalproduktes im Kodex der im Rahmen der sozialen Krankenversicherung verschreibbaren Arzneispezialitäten gegeben sein könne, wenn sich auf Grund bestimmter Eigenschaften des Originalproduktes oder der damit zu therapierenden Erkrankung z.B. eine Umstellung von Patienten auf ein Generikum als nur erschwert möglich erweise. Wenngleich es grundsätzlich konsequent sei, für wirkstoffgleiche Produkte im System des Erstattungskodex gleiche Preise vorzusehen, habe der Hauptverband ein derartiges (aus Umstellungsschwierigkeiten resultierendes) Interesse im Zuge der nach Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins, vorletzter Satz ASVG zu führenden Verhandlungen mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen des Originalprodukts zu berücksichtigen und mit den wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung abzuwägen. Der Spielraum des Hauptverbandes sei durch die vom Gesetzgeber vorgesehenen Kriterien im Lichte des Artikel 18, B-VG ausreichend bestimmt. Der erforderliche Rechtsschutz für das vertriebsberechtigte Unternehmen sei dadurch gewährleistet, dass bei der Kontrolle der Streichungsentscheidung die Angemessenheit der Forderungen des Hauptverbandes bzw. der Angebote des vertriebsberechtigten Unternehmens im Rahmen der genannten gesetzlichen Kriterien nachprüfbar sei. Es sei nicht zu beanstanden, von der Vermutung auszugehen, dass eine Absenkung des Preises auf das Niveau des die dritte Preisreduktion auslösenden Generikums den ökonomisch angemessenen Preis darstelle. Diese Vermutung könne aus medizinischen oder sonstigen inhaltlichen Gründen (wie z.B. die genannten Umstellungsschwierigkeiten) widerlegt werden. Der VwGH schließt sich - jedenfalls für die Rechtslage des Paragraph 351 c, Absatz 10, ASVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2017, - diesen zur Maßgeblichkeit von Umstellungsschwierigkeiten von Originalprodukten auf Generika vertretenen Auffassungen an.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080238.L01Im RIS seit
15.02.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019