RS Vwgh 2019/1/29 Ra 2018/08/0238

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §351c Abs10;
ASVG §351g Abs2;
B-VG Art18;
VwRallg;
  1. ASVG § 351c heute
  2. ASVG § 351c gültig von 01.01.2030 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 351c gültig ab 01.01.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2025
  4. ASVG § 351c gültig von 30.12.2025 bis 31.12.2029 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2025
  5. ASVG § 351c gültig von 01.01.2024 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  6. ASVG § 351c gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2022
  7. ASVG § 351c gültig von 01.01.2024 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2022
  8. ASVG § 351c gültig von 01.01.2024 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2020
  9. ASVG § 351c gültig von 09.04.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2022
  10. ASVG § 351c gültig von 01.04.2022 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2022
  11. ASVG § 351c gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  12. ASVG § 351c gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2017
  13. ASVG § 351c gültig von 01.09.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2020
  14. ASVG § 351c gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  15. ASVG § 351c gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2017
  16. ASVG § 351c gültig von 01.05.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2017
  17. ASVG § 351c gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2009
  18. ASVG § 351c gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  19. ASVG § 351c gültig von 01.08.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  20. ASVG § 351c gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  21. ASVG § 351c gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  1. ASVG § 351g heute
  2. ASVG § 351g gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 351g gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017
  4. ASVG § 351g gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  5. ASVG § 351g gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  6. ASVG § 351g gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  7. ASVG § 351g gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  8. ASVG § 351g gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 351g gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der VfGH hat im Erkenntnis vom 14. März 2012, B 970/09, VfSlg. 19.631, zu § 351c Abs. 10 ASVG idF BGBl. I Nr. 33/2009 ausgeführt, dass das Verlangen einer neuerlichen Reduktion des Preises des Originals, sobald auf diese Weise durch ein Generikum eine dritte Preisreduktion erfolgt sei, ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" nicht im freien Ermessen des Hauptverbandes liege. Dem Hauptverband stehe es weder frei, manche Unternehmen im Gegensatz zu anderen von einer Forderung nach einer weiteren angemessenen Preisreduktion auszunehmen, noch im Falle der Ablehnung einer angemessenen Preisreduktion von einer Streichung des Originalprodukts aus dem Erstattungskodex abzusehen. Die Streichung der Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex sei die zwingende Folge einer Nichteinigung zwischen dem Hauptverband und dem vertriebsberechtigten Unternehmen im Rahmen dieser gesetzlichen, durch die VO-EKO näher präzisierten Vorgaben. Es entspreche § 351g Abs. 2 ASVG, sich dabei an den Empfehlungen der ökonomischen Beurteilungskriterien der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK) zu orientieren. Im Erkenntnis vom 11. März 2014, B 1451/2011, VfSlg. 19.857, hob der VfGH hervor, dass weiterhin ein "erhebliches" Interesse der Versicherten am Vorhandensein des Originalproduktes im Kodex der im Rahmen der sozialen Krankenversicherung verschreibbaren Arzneispezialitäten gegeben sein könne, wenn sich auf Grund bestimmter Eigenschaften des Originalproduktes oder der damit zu therapierenden Erkrankung z.B. eine Umstellung von Patienten auf ein Generikum als nur erschwert möglich erweise. Wenngleich es grundsätzlich konsequent sei, für wirkstoffgleiche Produkte im System des Erstattungskodex gleiche Preise vorzusehen, habe der Hauptverband ein derartiges (aus Umstellungsschwierigkeiten resultierendes) Interesse im Zuge der nach § 351c Abs. 10 Z 1 vorletzter Satz ASVG zu führenden Verhandlungen mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen des Originalprodukts zu berücksichtigen und mit den wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung abzuwägen. Der Spielraum des Hauptverbandes sei durch die vom Gesetzgeber vorgesehenen Kriterien im Lichte des Art. 18 B-VG ausreichend bestimmt. Der erforderliche Rechtsschutz für das vertriebsberechtigte Unternehmen sei dadurch gewährleistet, dass bei der Kontrolle der Streichungsentscheidung die Angemessenheit der Forderungen des Hauptverbandes bzw. der Angebote des vertriebsberechtigten Unternehmens im Rahmen der genannten gesetzlichen Kriterien nachprüfbar sei. Es sei nicht zu beanstanden, von der Vermutung auszugehen, dass eine Absenkung des Preises auf das Niveau des die dritte Preisreduktion auslösenden Generikums den ökonomisch angemessenen Preis darstelle. Diese Vermutung könne aus medizinischen oder sonstigen inhaltlichen Gründen (wie z.B. die genannten Umstellungsschwierigkeiten) widerlegt werden. Der VwGH schließt sich - jedenfalls für die Rechtslage des § 351c Abs. 10 ASVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 49/2017 - diesen zur Maßgeblichkeit von Umstellungsschwierigkeiten von Originalprodukten auf Generika vertretenen Auffassungen an.Der VfGH hat im Erkenntnis vom 14. März 2012, B 970/09, VfSlg. 19.631, zu Paragraph 351 c, Absatz 10, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2009, ausgeführt, dass das Verlangen einer neuerlichen Reduktion des Preises des Originals, sobald auf diese Weise durch ein Generikum eine dritte Preisreduktion erfolgt sei, ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" nicht im freien Ermessen des Hauptverbandes liege. Dem Hauptverband stehe es weder frei, manche Unternehmen im Gegensatz zu anderen von einer Forderung nach einer weiteren angemessenen Preisreduktion auszunehmen, noch im Falle der Ablehnung einer angemessenen Preisreduktion von einer Streichung des Originalprodukts aus dem Erstattungskodex abzusehen. Die Streichung der Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex sei die zwingende Folge einer Nichteinigung zwischen dem Hauptverband und dem vertriebsberechtigten Unternehmen im Rahmen dieser gesetzlichen, durch die VO-EKO näher präzisierten Vorgaben. Es entspreche Paragraph 351 g, Absatz 2, ASVG, sich dabei an den Empfehlungen der ökonomischen Beurteilungskriterien der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK) zu orientieren. Im Erkenntnis vom 11. März 2014, B 1451/2011, VfSlg. 19.857, hob der VfGH hervor, dass weiterhin ein "erhebliches" Interesse der Versicherten am Vorhandensein des Originalproduktes im Kodex der im Rahmen der sozialen Krankenversicherung verschreibbaren Arzneispezialitäten gegeben sein könne, wenn sich auf Grund bestimmter Eigenschaften des Originalproduktes oder der damit zu therapierenden Erkrankung z.B. eine Umstellung von Patienten auf ein Generikum als nur erschwert möglich erweise. Wenngleich es grundsätzlich konsequent sei, für wirkstoffgleiche Produkte im System des Erstattungskodex gleiche Preise vorzusehen, habe der Hauptverband ein derartiges (aus Umstellungsschwierigkeiten resultierendes) Interesse im Zuge der nach Paragraph 351 c, Absatz 10, Ziffer eins, vorletzter Satz ASVG zu führenden Verhandlungen mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen des Originalprodukts zu berücksichtigen und mit den wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung abzuwägen. Der Spielraum des Hauptverbandes sei durch die vom Gesetzgeber vorgesehenen Kriterien im Lichte des Artikel 18, B-VG ausreichend bestimmt. Der erforderliche Rechtsschutz für das vertriebsberechtigte Unternehmen sei dadurch gewährleistet, dass bei der Kontrolle der Streichungsentscheidung die Angemessenheit der Forderungen des Hauptverbandes bzw. der Angebote des vertriebsberechtigten Unternehmens im Rahmen der genannten gesetzlichen Kriterien nachprüfbar sei. Es sei nicht zu beanstanden, von der Vermutung auszugehen, dass eine Absenkung des Preises auf das Niveau des die dritte Preisreduktion auslösenden Generikums den ökonomisch angemessenen Preis darstelle. Diese Vermutung könne aus medizinischen oder sonstigen inhaltlichen Gründen (wie z.B. die genannten Umstellungsschwierigkeiten) widerlegt werden. Der VwGH schließt sich - jedenfalls für die Rechtslage des Paragraph 351 c, Absatz 10, ASVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2017, - diesen zur Maßgeblichkeit von Umstellungsschwierigkeiten von Originalprodukten auf Generika vertretenen Auffassungen an.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080238.L01

Im RIS seit

15.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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