Index
E3L E05203020Norm
31989L0105 Transparenz-RL Arzneimittel Art6 Z2;Rechtssatz
Soweit die von der verfahrensgegenständlichen Streichung aus dem Erstattungskodex betroffene Vertreiberin des Arzneimittels eine Missachtung des rechtlichen Gehörs (gemäß Art. 6 Z 2 der Richtlinie 89/105/EWG (Transparenz-RL) bzw. im Sinne des § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG) rügt, weil sich das Verwaltungsgericht auf die Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK) gestützt habe, die ihr tatsächlich nicht bekannt gewesen und nicht zur Äußerung vorgehalten worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr die Empfehlung der HEK im Weg der für das vorliegende Verfahren vorgesehenen elektronischen Kommunikation gemäß § 11 VO-EKO zugänglich gewesen ist, was für eine Wahrung des rechtlichen Gehörs auch iSd. Art. 6 Z 2 der Transparenz-RL ausreicht (vgl. VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0198).Soweit die von der verfahrensgegenständlichen Streichung aus dem Erstattungskodex betroffene Vertreiberin des Arzneimittels eine Missachtung des rechtlichen Gehörs (gemäß Artikel 6, Ziffer 2, der Richtlinie 89/105/EWG (Transparenz-RL) bzw. im Sinne des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG) rügt, weil sich das Verwaltungsgericht auf die Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (HEK) gestützt habe, die ihr tatsächlich nicht bekannt gewesen und nicht zur Äußerung vorgehalten worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr die Empfehlung der HEK im Weg der für das vorliegende Verfahren vorgesehenen elektronischen Kommunikation gemäß Paragraph 11, VO-EKO zugänglich gewesen ist, was für eine Wahrung des rechtlichen Gehörs auch iSd. Artikel 6, Ziffer 2, der Transparenz-RL ausreicht vergleiche VwGH 7.4.2016, Ra 2015/08/0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080238.L01.1Im RIS seit
15.02.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019