RS Vwgh 2019/1/29 Ra 2018/08/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2019
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §84 Abs4 Z7;
ASVG §341;
  1. ASVG § 341 heute
  2. ASVG § 341 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 341 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 341 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 341 gültig von 20.11.1982 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 544/1982

Rechtssatz

Zwar hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.12.2014, B 967/2012 u.a., ausgeführt, dass keine Bedenken dagegen bestünden, wenn der Gesamtvertrag zur Teilnahme an notärztlichen Diensten dem Grunde nach verpflichte und die Konkretisierung der einzelnen Dienste der Erstellung eines Dienstplans durch die zuständige Ärztekammer überlasse. Allerdings setzt dies ein Vorgehen der zuständigen Ärztekammer in der nach den standes- und organisationsrechtlichen Regelungen vorgesehenen Form voraus, konkret also eine Beschlussfassung der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte gemäß § 84 Abs. 4 Z 7 ÄrzteG 1998, die - soweit dadurch Pflichten der Kurienmitglieder begründet werden - in die Erlassung einer Verordnung zu münden hat (vgl. allgemein zur Kompetenz der Kurienversammlung zur Erlassung von Rechtsverordnungen Wallner in Gmundner Kommentar (2016), §§ 84-85 ÄrzteG 1998 Rz 12). Zusätzlich bedarf es nach dem hier vorliegenden Gesamtvertrag des Einvernehmens mit dem jeweiligen Versicherungsträger, um die entsprechende gesamtvertragliche Verpflichtung auszulösen. Hingegen kann aus einer bloßen "gelebten Praxis" keine Verpflichtung eines Vertragsarztes nach dem Gesamtvertrag abgeleitet werden, zumal das konkrete Ausmaß der Verpflichtung nicht bestimmbar bzw. von jederzeit möglichen faktischen Änderungen der jeweiligen "gelebten Praxis" abhängig wäre.Zwar hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.12.2014, B 967/2012 u.a., ausgeführt, dass keine Bedenken dagegen bestünden, wenn der Gesamtvertrag zur Teilnahme an notärztlichen Diensten dem Grunde nach verpflichte und die Konkretisierung der einzelnen Dienste der Erstellung eines Dienstplans durch die zuständige Ärztekammer überlasse. Allerdings setzt dies ein Vorgehen der zuständigen Ärztekammer in der nach den standes- und organisationsrechtlichen Regelungen vorgesehenen Form voraus, konkret also eine Beschlussfassung der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte gemäß Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 7, ÄrzteG 1998, die - soweit dadurch Pflichten der Kurienmitglieder begründet werden - in die Erlassung einer Verordnung zu münden hat vergleiche allgemein zur Kompetenz der Kurienversammlung zur Erlassung von Rechtsverordnungen Wallner in Gmundner Kommentar (2016), Paragraphen 84 -, 85, ÄrzteG 1998 Rz 12). Zusätzlich bedarf es nach dem hier vorliegenden Gesamtvertrag des Einvernehmens mit dem jeweiligen Versicherungsträger, um die entsprechende gesamtvertragliche Verpflichtung auszulösen. Hingegen kann aus einer bloßen "gelebten Praxis" keine Verpflichtung eines Vertragsarztes nach dem Gesamtvertrag abgeleitet werden, zumal das konkrete Ausmaß der Verpflichtung nicht bestimmbar bzw. von jederzeit möglichen faktischen Änderungen der jeweiligen "gelebten Praxis" abhängig wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080181.L02

Im RIS seit

14.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten