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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §341;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/08/0019 E 30. Jänner 2018 RS 1Stammrechtssatz
Zwar stellt die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, im Allgemeinen nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Der Auslegung einer Bestimmung eines Gesamtvertrages iSd § 341 ASVG - und sei es auch nur als Vorfrage - kommt allerdings wegen des größeren hievon betroffenen Personenkreises nur dann keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt oder die Auslegung klar und eindeutig ist.Zwar stellt die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, im Allgemeinen nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Der Auslegung einer Bestimmung eines Gesamtvertrages iSd Paragraph 341, ASVG - und sei es auch nur als Vorfrage - kommt allerdings wegen des größeren hievon betroffenen Personenkreises nur dann keine grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt oder die Auslegung klar und eindeutig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080181.L01Im RIS seit
14.02.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019