TE Vwgh Erkenntnis 1993/11/16 89/14/0175

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §95 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde der R & Co GmbH in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 30. Juni 1989, Zl. 28/2-4/D-1989, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1986 sowie Festsetzung eines Säumniszuschlages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren besteht ausschließlich Streit darüber, ob der beschwerdeführenden GmbH zu Recht im Haftungsweg Kapitalertragsteuer von einer verdeckten Gewinnausschüttung vorgeschrieben wurde.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 89/14/0174, hat der Gerichtshof jenen Bescheid als inhaltlich rechtswidrig aufgehoben, mit dem die verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt worden war. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen. Damit ist auch dem angefochtenen Haftungsbescheid die rechtliche Grundlage entzogen, sodaß er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140175.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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