RS Vwgh 2019/1/29 Ra 2017/08/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §33 Abs1;
  1. BSVG § 33 heute
  2. BSVG § 33 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 33 gültig von 01.07.2011 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  4. BSVG § 33 gültig von 01.08.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  5. BSVG § 33 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. BSVG § 33 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  7. BSVG § 33 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  8. BSVG § 33 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  9. BSVG § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 33 Abs. 1 BSVG ist die Fälligkeit der Beiträge, die für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG zu leisten sind, zunächst an die Vorschreibung dieser Beiträge geknüpft (vgl. in diesem Sinn VwGH 21.12.2011, 2008/08/0271) und tritt mit Ende des Monats, in den die Vorschreibung fällt, ein. In § 33 Abs. 1 letzter Satz BSVG wird jedoch ein zeitlicher Rahmen bis zur dritten Quartalsvorschreibung im folgenden Beitragsjahr festgesetzt, in dem die die Fälligkeit auslösende Vorschreibung "spätestens" zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber - mag der Zweck der Regelung auch vorrangig eine administrative Erleichterung für die SVB gewesen sein - es nicht ermöglichen wollte, durch eine Unterlassung einer Vorschreibung die Fälligkeit der Beiträge beliebig hinauszuschieben.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 33, Absatz eins, BSVG ist die Fälligkeit der Beiträge, die für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG zu leisten sind, zunächst an die Vorschreibung dieser Beiträge geknüpft vergleiche in diesem Sinn VwGH 21.12.2011, 2008/08/0271) und tritt mit Ende des Monats, in den die Vorschreibung fällt, ein. In Paragraph 33, Absatz eins, letzter Satz BSVG wird jedoch ein zeitlicher Rahmen bis zur dritten Quartalsvorschreibung im folgenden Beitragsjahr festgesetzt, in dem die die Fälligkeit auslösende Vorschreibung "spätestens" zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber - mag der Zweck der Regelung auch vorrangig eine administrative Erleichterung für die SVB gewesen sein - es nicht ermöglichen wollte, durch eine Unterlassung einer Vorschreibung die Fälligkeit der Beiträge beliebig hinauszuschieben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080084.L03

Im RIS seit

19.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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