Index
66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §2 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 39 Abs. 1 BSVG regelt ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen; auf die Feststellung der Pflichtversicherung ist sie nicht anzuwenden. Die Pflichtversicherung kann daher auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach § 39 Abs. 1 BSVG (möglicherweise) verjährt ist (vgl. zum insoweit wortgleichen § 68 Abs. 1 ASVG VwGH 14.6.2017, Ra 2017/08/0059, 0060; 16.11.2011, 2008/08/0152; jeweils mwN).Die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, BSVG regelt ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen; auf die Feststellung der Pflichtversicherung ist sie nicht anzuwenden. Die Pflichtversicherung kann daher auch für Zeiträume festgestellt werden, für die das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach Paragraph 39, Absatz eins, BSVG (möglicherweise) verjährt ist vergleiche zum insoweit wortgleichen Paragraph 68, Absatz eins, ASVG VwGH 14.6.2017, Ra 2017/08/0059, 0060; 16.11.2011, 2008/08/0152; jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017080084.L02Im RIS seit
19.02.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019