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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs1;Rechtssatz
Im Rechtsaufsichtsverfahren nach § 2 Abs. 1 Z 7 KOG 2001 soll die KommAustria nach den Verfahrensgrundsätzen des § 39 Abs. 1 AVG über den Umfang des Ermittlungsverfahrens entscheiden. Für die Wahrung der Frist hat daher die KommAustria eine Verfolgungshandlung (insbes. Aufforderung zur Stellungnahme, Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen, Einvernahmen) binnen vier Wochen hinsichtlich des in Frage stehenden Sachverhaltes zu setzen (vgl. ErläutRV 632 BlgNR XXV. GP, S. 6).Im Rechtsaufsichtsverfahren nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG 2001 soll die KommAustria nach den Verfahrensgrundsätzen des Paragraph 39, Absatz eins, AVG über den Umfang des Ermittlungsverfahrens entscheiden. Für die Wahrung der Frist hat daher die KommAustria eine Verfolgungshandlung (insbes. Aufforderung zur Stellungnahme, Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen, Einvernahmen) binnen vier Wochen hinsichtlich des in Frage stehenden Sachverhaltes zu setzen vergleiche ErläutRV 632 BlgNR römisch 25 . GP, Sitzung 6).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030055.J02Im RIS seit
21.02.2019Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019