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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32005D0370 AarhusKonvention Art6;Rechtssatz
Eine Bürgerinitiative ist, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL anzusehen. Nach der Judikatur des EuGH (C-664/15) kommt ihr daher in Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 iVm Art. 6 Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als "ordentliches" Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist. Der in § 19 UVPG 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren hat unangewendet zu bleiben (VwGH 27.9.2018, Ro 2015/06/0008). Danach ändert auch nichts, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG eine rechtskräftige Entscheidung des BVwG hinsichtlich des Fehlens der Parteistellung der revisionswerbenden Bürgerinitiative vorhanden war. Einerseits wirkt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 42 Abs. 3 VwGG die Aufhebung eines Bescheides bzw. nunmehr eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines VwG ex tunc, d. h. sie wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Aktes zurück (vgl. etwa VwGH 30.6.1994, 91/06/0174). Es besteht daher schon deshalb auch keine bei der Entscheidung im vorliegenden Fall zu beachtende Bindungswirkung. Darüber hinaus wäre auch die rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des Fehlens der Parteistellung nach unionsrechtlichen Grundsätzen als verdrängt anzusehen.Eine Bürgerinitiative ist, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne Artikel eins, Absatz 2, Litera e, UVP-RL anzusehen. Nach der Judikatur des EuGH (C-664/15) kommt ihr daher in Verfahren gemäß Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als "ordentliches" Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist. Der in Paragraph 19, UVPG 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren hat unangewendet zu bleiben (VwGH 27.9.2018, Ro 2015/06/0008). Danach ändert auch nichts, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG eine rechtskräftige Entscheidung des BVwG hinsichtlich des Fehlens der Parteistellung der revisionswerbenden Bürgerinitiative vorhanden war. Einerseits wirkt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Aufhebung eines Bescheides bzw. nunmehr eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines VwG ex tunc, d. h. sie wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Aktes zurück vergleiche etwa VwGH 30.6.1994, 91/06/0174). Es besteht daher schon deshalb auch keine bei der Entscheidung im vorliegenden Fall zu beachtende Bindungswirkung. Darüber hinaus wäre auch die rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des Fehlens der Parteistellung nach unionsrechtlichen Grundsätzen als verdrängt anzusehen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und LandschaftschutzSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017060025.J01Im RIS seit
06.03.2019Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019