RS Vwgh 2019/1/30 Ro 2017/06/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E3L E15101000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz

Norm

32005D0370 AarhusKonvention Art6;
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs2;
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2 lite;
32011L0092 UVP-RL Art11;
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB;
EURallg;
UVPG 2000 §19;
VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine Bürgerinitiative ist, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL anzusehen. Nach der Judikatur des EuGH (C-664/15) kommt ihr daher in Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 iVm Art. 6 Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als "ordentliches" Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist. Der in § 19 UVPG 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren hat unangewendet zu bleiben (VwGH 27.9.2018, Ro 2015/06/0008). Danach ändert auch nichts, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG eine rechtskräftige Entscheidung des BVwG hinsichtlich des Fehlens der Parteistellung der revisionswerbenden Bürgerinitiative vorhanden war. Einerseits wirkt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 42 Abs. 3 VwGG die Aufhebung eines Bescheides bzw. nunmehr eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines VwG ex tunc, d. h. sie wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Aktes zurück (vgl. etwa VwGH 30.6.1994, 91/06/0174). Es besteht daher schon deshalb auch keine bei der Entscheidung im vorliegenden Fall zu beachtende Bindungswirkung. Darüber hinaus wäre auch die rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des Fehlens der Parteistellung nach unionsrechtlichen Grundsätzen als verdrängt anzusehen.Eine Bürgerinitiative ist, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne Artikel eins, Absatz 2, Litera e, UVP-RL anzusehen. Nach der Judikatur des EuGH (C-664/15) kommt ihr daher in Verfahren gemäß Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 6, Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zu, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als "ordentliches" Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist. Der in Paragraph 19, UVPG 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren hat unangewendet zu bleiben (VwGH 27.9.2018, Ro 2015/06/0008). Danach ändert auch nichts, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG eine rechtskräftige Entscheidung des BVwG hinsichtlich des Fehlens der Parteistellung der revisionswerbenden Bürgerinitiative vorhanden war. Einerseits wirkt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Aufhebung eines Bescheides bzw. nunmehr eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines VwG ex tunc, d. h. sie wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Aktes zurück vergleiche etwa VwGH 30.6.1994, 91/06/0174). Es besteht daher schon deshalb auch keine bei der Entscheidung im vorliegenden Fall zu beachtende Bindungswirkung. Darüber hinaus wäre auch die rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich des Fehlens der Parteistellung nach unionsrechtlichen Grundsätzen als verdrängt anzusehen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz
Umweltorganisation VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017060025.J01

Im RIS seit

06.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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