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50/05 Kammern der gewerblichen WirtschaftNorm
ArbVG §34;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/04/0018Rechtssatz
Weder den Bestimmungen zur Aufsicht noch den Erläuterungen lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Begriff des Kammermitglieds in § 138 Abs. 2 WKG eine vom sonstigen - insbesondere in § 2 Abs. 1 WKG zugrunde gelegten - Verständnis abweichende Bedeutung haben solle. Ebenso wenig finden sich Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsbegriff des § 34 ArbVG für die Auslegung des Begriffs "Kammermitglied" in § 138 Abs. 2 WKG maßgeblich sein solle (vgl. dazu, dass ein Betrieb im Sinn des § 34 ArbVG auch nicht unbedingt auf eine rechtliche Handlungsfähigkeit angewiesen ist, Strasser in Jabornegg/Resch, ArbVG § 34 Rz 15). Auch der Umstand, dass sich aus der Zuordnung zu einer Fachgruppe der jeweils maßgebliche Kollektivvertrag bestimmt (siehe § 8 ArbVG; vgl. auch Pfeil in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht 25 (2015) § 8 Rz 18), führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Abschluss von Kollektivverträgen ist nur eine Aufgabe der Fachgruppe (von vielen) und ändert nichts daran, dass der primäre bzw. übergeordnete Zweck der Errichtung von Fachgruppen die Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen der ihr zugeordneten Mitglieder ist (siehe allgemein dazu RV 1155 BlgNR 20. GP 59).Weder den Bestimmungen zur Aufsicht noch den Erläuterungen lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Begriff des Kammermitglieds in Paragraph 138, Absatz 2, WKG eine vom sonstigen - insbesondere in Paragraph 2, Absatz eins, WKG zugrunde gelegten - Verständnis abweichende Bedeutung haben solle. Ebenso wenig finden sich Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsbegriff des Paragraph 34, ArbVG für die Auslegung des Begriffs "Kammermitglied" in Paragraph 138, Absatz 2, WKG maßgeblich sein solle vergleiche dazu, dass ein Betrieb im Sinn des Paragraph 34, ArbVG auch nicht unbedingt auf eine rechtliche Handlungsfähigkeit angewiesen ist, Strasser in Jabornegg/Resch, ArbVG Paragraph 34, Rz 15). Auch der Umstand, dass sich aus der Zuordnung zu einer Fachgruppe der jeweils maßgebliche Kollektivvertrag bestimmt (siehe Paragraph 8, ArbVG; vergleiche auch Pfeil in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht 25 (2015) Paragraph 8, Rz 18), führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Abschluss von Kollektivverträgen ist nur eine Aufgabe der Fachgruppe (von vielen) und ändert nichts daran, dass der primäre bzw. übergeordnete Zweck der Errichtung von Fachgruppen die Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen der ihr zugeordneten Mitglieder ist (siehe allgemein dazu Regierungsvorlage 1155 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017040017.J04Im RIS seit
05.03.2019Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019