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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/04/0018Rechtssatz
Den Bestimmungen des § 138 WKG sind keine den dort genannten Organisationen und Körperschaften zukommenden subjektivöffentlichen Rechte zu entnehmen (vgl. VwGH 18.10.2012, 2012/04/0092). Den Revisionswerbern kommen daher als Formalparteien keine materiellen subjektiven Rechte zu (vgl. zur Revision einer Umweltanwältin etwa VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0009). Allerdings machen die Revisionswerber vorliegend mit der Bekämpfung der zurückweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Verletzung ihrer prozessualen Rechte geltend. Der Formalpartei kommt zur Durchsetzung ihrer - aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden - prozessualen Befugnisse auch die Revisionslegitimation im Sinn des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zu (siehe wiederum VwGH Ro 2015/07/0009, sowie 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, jeweils mwN). (Hier: Das Verwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde der Revisionswerber gegen die Zurückweisung bzw. die Ablehnung des nach § 137 iVm § 44 Abs. 5 WKG gestellten Antrags der Erstrevisionswerberin auf aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung der mitbeteiligten Parteien zurück.)Den Bestimmungen des Paragraph 138, WKG sind keine den dort genannten Organisationen und Körperschaften zukommenden subjektivöffentlichen Rechte zu entnehmen vergleiche VwGH 18.10.2012, 2012/04/0092). Den Revisionswerbern kommen daher als Formalparteien keine materiellen subjektiven Rechte zu vergleiche zur Revision einer Umweltanwältin etwa VwGH 25.6.2015, Ro 2015/07/0009). Allerdings machen die Revisionswerber vorliegend mit der Bekämpfung der zurückweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Verletzung ihrer prozessualen Rechte geltend. Der Formalpartei kommt zur Durchsetzung ihrer - aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden - prozessualen Befugnisse auch die Revisionslegitimation im Sinn des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zu (siehe wiederum VwGH Ro 2015/07/0009, sowie 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, jeweils mwN). (Hier: Das Verwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde der Revisionswerber gegen die Zurückweisung bzw. die Ablehnung des nach Paragraph 137, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 5, WKG gestellten Antrags der Erstrevisionswerberin auf aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung der mitbeteiligten Parteien zurück.)
Schlagworte
InteressenvertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017040017.J01Im RIS seit
05.03.2019Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019