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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §373a Abs1;Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat explizit festgestellt, dass die bestandfesten Ausschreibungsbedingungen vorgesehen hätten, dass Bieter aus EU-Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nachzuweisen hätten, dass eine Mitteilung gemäß § 373a Abs. 5 Z 2 GewO 1994 vorliege, oder dass sie vor Ablauf der Angebotsfrist eine Anzeige gemäß § 373 Abs. 4 GewO 1994 erstattet hätten. Beides treffe im Falle der Revisionswerberin nicht zu. Damit hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung unter anderem darauf gestützt, dass wegen des Nichtvorliegens des Nachweises laut Ausschreibungsbedingungen bereits ein Widerspruch ihres Angebots zu den Ausschreibungsbedingungen in Hinblick auf die dort normierten Voraussetzungen zum Nachweis der Befugnis bestehe. Auf diese tragende Begründung hat die Beantwortung der Frage, ob die Anzeige gemäß § 373a Abs. 4 GewO 1994 durch einen Bieter auch dann erforderlich ist, wenn die Berufsqualifikation der Betriebsleiterin gemäß § 373c GewO 1994 bereits anerkannt wurde, ebenso keinen Einfluss wie die Auslegung eines Untersagungsbescheids gemäß § 373a Abs. 1 GewO 1994,Das Verwaltungsgericht hat explizit festgestellt, dass die bestandfesten Ausschreibungsbedingungen vorgesehen hätten, dass Bieter aus EU-Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nachzuweisen hätten, dass eine Mitteilung gemäß Paragraph 373 a, Absatz 5, Ziffer 2, GewO 1994 vorliege, oder dass sie vor Ablauf der Angebotsfrist eine Anzeige gemäß Paragraph 373, Absatz 4, GewO 1994 erstattet hätten. Beides treffe im Falle der Revisionswerberin nicht zu. Damit hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung unter anderem darauf gestützt, dass wegen des Nichtvorliegens des Nachweises laut Ausschreibungsbedingungen bereits ein Widerspruch ihres Angebots zu den Ausschreibungsbedingungen in Hinblick auf die dort normierten Voraussetzungen zum Nachweis der Befugnis bestehe. Auf diese tragende Begründung hat die Beantwortung der Frage, ob die Anzeige gemäß Paragraph 373 a, Absatz 4, GewO 1994 durch einen Bieter auch dann erforderlich ist, wenn die Berufsqualifikation der Betriebsleiterin gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994 bereits anerkannt wurde, ebenso keinen Einfluss wie die Auslegung eines Untersagungsbescheids gemäß Paragraph 373 a, Absatz eins, GewO 1994,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017040003.J01Im RIS seit
05.03.2019Zuletzt aktualisiert am
19.04.2019