RS Vwgh 2019/1/30 Ra 2019/04/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

L46007 Jugendförderung Jugendschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §114
GewO 1994 §367a
JSchG Tir 1994 §18
VStG §5 Abs1
VStG §9
  1. GewO 1994 § 367a heute
  2. GewO 1994 § 367a gültig ab 27.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/04/0006 B 18. Februar 2015 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Zur Frage der ausreichenden Kontrollen der für die Ausschank zuständigen Dienstnehmer ist auf die hg. Judikatur zu verweisen, wonach die Befreiung von der persönlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Einzelfall davon abhängt, dass glaubhaft alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht dafür freilich nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt. In diesem Zusammenhang lag es beim Revisionswerber, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (Hinweis E vom 28. September 2011, 2010/04/0075, mit Verweisen auf die Erkenntnisse vom 31. Mai 2000, 2000/04/0090, und vom 22. Juni 2011, 2009/04/0152).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040010.L01

Im RIS seit

30.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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