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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs2Rechtssatz
Es steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu (siehe § 68 Abs. 7 erster Satz AVG). Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden (vgl. VwGH 14.12.2017, Ro 2016/07/0013). Die Nichtausübung der Befugnisse nach § 68 Abs. 2 bis Abs. 4 AVG ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (dh auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung Gebrauch machen) entzogen (vgl. VwGH 18.3.1994, 94/12/0034). Aus § 13 Abs. 1 DVG 1984 ergibt sich nichts anderes, weil er in dieser Beziehung nichts von § 68 AVG Abweichendes iSd § 1 Abs. 1 legcit anordnet und sich die aus § 13 Abs. 1 DVG 1984 ableitbaren subjektiven Rechte der Dienstnehmerin darin erschöpfen, dass eine nach § 13 Abs. 1 DVG 1984 unzulässige Bescheidabänderung oder -aufhebung zu unterbleiben hat. Hingegen folgt aus dieser Bestimmung (arg: "von Amts wegen") kein Recht des Beamten auf Abänderung bzw. Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides durch die Behörde (vgl. VwGH 18.3.1994, 94/12/0034; VwGH 22.4.2009, 2008/12/0091).Es steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu (siehe Paragraph 68, Absatz 7, erster Satz AVG). Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden vergleiche VwGH 14.12.2017, Ro 2016/07/0013). Die Nichtausübung der Befugnisse nach Paragraph 68, Absatz 2 bis Absatz 4, AVG ist vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (dh auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung Gebrauch machen) entzogen vergleiche VwGH 18.3.1994, 94/12/0034). Aus Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 ergibt sich nichts anderes, weil er in dieser Beziehung nichts von Paragraph 68, AVG Abweichendes iSd Paragraph eins, Absatz eins, legcit anordnet und sich die aus Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 ableitbaren subjektiven Rechte der Dienstnehmerin darin erschöpfen, dass eine nach Paragraph 13, Absatz eins, DVG 1984 unzulässige Bescheidabänderung oder -aufhebung zu unterbleiben hat. Hingegen folgt aus dieser Bestimmung (arg: "von Amts wegen") kein Recht des Beamten auf Abänderung bzw. Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides durch die Behörde vergleiche VwGH 18.3.1994, 94/12/0034; VwGH 22.4.2009, 2008/12/0091).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120057.L04Im RIS seit
05.03.2019Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026